Satzung
Gewaltintervention und -prävention Werl e.V.
genannt G.I.P. Werl e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Gewaltintervention und -prävention Werl e. V.“, genannt „G.I.P. Werl e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Werl.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins – nachfolgend G.I.P Werl e.V. genannt – ist eine kontinuierliche und nachhaltige Gewaltpräventionsarbeit, insbesondere mit dem Fokus auf das Thema Gewalt in sozialen Beziehungen und Stärkung von Kindern und Jugendlichen.
Der angestrebte Zweck wird sowohl durch eigene Vereinsaktivitäten wie auch durch die finanzielle Unterstützung und Förderung von Projekten anderer Bildungs- und Sozialakteure erfüllt, dabei vornehmlich im Kreis Soest und hier insbesondere in der Wallfahrtsstadt Werl.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung und Begünstigungsverbot
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen, bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, der antragsstellenden Person die Gründe mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Den juristischen Mitgliedspersonen steht nur das aktive Wahlrecht mit nur je einer Stimme zu.
Die Mitgliedschaft endet durch,
- Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
- Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. - Ausschluss
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlusserklärung beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitigem Einspruch hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einzuberufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegenahme des Vorstandberichtes
- Wahl der Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es entweder an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde oder an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse versandt wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von der Leitung der Versammlung und der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist unabhängig hiervon zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt, wenn er dies aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für dringend erforderlich hält.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden
- der oder dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
- der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahlen sind möglich.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Mitglieder werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter mindestens einem vorsitzenden Vorstandsmitglied.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, in Präsenz oder digital. Zu den Sitzungen ist von einem vorsitzenden Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Einladung kann formlos erfolgen.
Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
§ 8 Beirat
Die Arbeit des Vorstandes wird unterstützt durch einen Beirat. Vorschläge und Bedenken des Beirates werden bei den Entscheidungen des Vorstandes berücksichtigt. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll im Regelfall zehn Personen nicht überschreiten.
Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahlen sind möglich. Die in den Beirat berufenen Mitglieder sind in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahlen sind zulässig.
§ 10 Datenschutz
Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogenen Daten seiner Mitglieder nur im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen und soweit dies für die Vereinsarbeit erforderlich ist.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Wallfahrtsstadt Werl, die dieses entsprechend dem Satzungszweck einzusetzen hat.
Werl, den 16.06.2026